Sachverhalt
A. A.________ und B.________ heirateten 2012. Im Januar 2013 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Beide Parteien hatten jeweils bereits ein Kind, geb. 2008 bzw. 2009, aus erster Ehe (act. 2004, 2011, 2014). Am 17. Februar 2026 meldete sich A.________ bei der Polizei und schilderte, es bestünden zunehmende Spannungen innerhalb der Familie. B.________ verweigere den Kindern gelegentlich die von ihr zubereiteten Mahlzeiten, da diese seiner Ansicht nach nicht gut genug seien. Sie wollte jedoch keinen Strafantrag stellen. Ihr wurde das Formular der Opferhilfe ausgehändigt (act. 2001, 2024). Am 20. Februar 2026 nahm die Opferhilfeberaterin Kontakt mit der Polizei auf und teilte mit, es gebe neue Hinweise zur häuslichen Gewalt (act. 2001). In der Folge wurde A.________ am 25. Februar 2026 von der Polizei einvernommen und sie stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Nötigung (act. 2014 ff.). Am 15. März 2026 wurde B.________ von der Polizei einvernommen (act. 2003 ff.). B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2026 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache B.________ nicht ein; Kosten zu Lasten des Staates. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Juli 2026 Beschwerde. Sie beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft teilte am 13. Juli 2026 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung zugestellt wurde. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat sie frühestens am 22. Juni 2026 Kenntnis von der Verfügung erhalten. Die Beschwerde vom 2. Juli 2026 ist demnach fristgerecht erfolgt.
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E. 1.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin und durch die angeblichen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten, d.h. die beschwerdeführende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeschrift enthält zumindest teilweise eine Begründung, womit auf die frist- und formgerechte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).
E. 2 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrele- vanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie vom Beschwerdegegner einen Schlag erhalten habe, womit eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vorliege.
E. 3.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Abs. 2 Bst. b). Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führt; denn sonst hinge die Strafbarkeit des Täters von der Empfindlichkeit des Opfers ab. Wenn allerdings ein Eingriff in die körperliche Integrität geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er über das allgemein übliche und geduldete Mass hinausgeht. Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berück- sichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schub- se, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkeiten (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb f.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (ROTH/KESHELAVA, in Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N. 13).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet keine wiederholte Tatbegehung, womit ein Antragsdelikt vorliegt. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angebliche Tätlichkeit stattgefunden haben soll. Es ist daher bereits fraglich, ob die Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 StGB) eingehalten wurde. Darüber hinaus sagte die Beschwerdeführerin das Folgende aus (act. 2016): «Nein, ich wurde nie durch B.________ geschlagen. Das Einzige, was ich sagen kann, ist, dass er mich, während dem ich im Schlaf Alpträume hatte, zum Wecken mal stark mit der flachen Hand gegen meinen Kopf geschlagen hat. Ich habe ihm gesagt, dass es weh getan habe, worauf er sich entschuldigte.» Der Beschwerdegegner bestreitet dies (act. 2005). Selbst wenn es diesen Vorfall tatsächlich gegeben haben sollte und der Strafantrag rechtzeitig erfolgt wäre, würde es am (Eventual-)Vorsatz mangeln. Der Beschwerdegegner hätte die Beschwer- deführerin offensichtlich nicht geschlagen, um sie in ihrem Wohlbefinden zu stören, sondern – im Gegenteil – um sie aus einem Alptraum aufzuwecken. Der Straftatbestand von Art. 126 StGB ist damit nicht erfüllt.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass angesichts der durch sie beschriebenen Umständen, weitere Ermittlungen eventuell dazu führen würden, dass der Tatbestand der Beschimpfung in Frage komme.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demnach nicht konkret geltend, dass sie vom Beschwerde- gegner beschimpft worden sei. Sie verkennt, dass ein Strafverfahren nicht eingeleitet werden darf, um Verdacht zu schöpfen. Vielmehr müssen bereits erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung bestehen. Es ist daher keine Strafuntersuchung einzuleiten, nur um abzuklären, ob sie eventuell vom Beschwerdegegner beschimpft wurde. Darüber hinaus handelt es sich auch bei der Beschimpfung um ein Antragsdelikt (Art. 177 Abs. 1 StGB), wobei sie keinen Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt hatte (vgl. act. 2022).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass angesichts der gesamten Umstände des Falls der Straftatbestand der Drohung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne.
E. 5.2 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn er Ehegatte des Opfers ist (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1 m.H.).
E. 5.3 Auf die Frage: «Wurden sie schon einmal durch B.________ mit einer Waffe bedroht? Oder sonst bedroht oder genötigt?» antwortete die Beschwerdeführerin (act. 2017): «Nein, nie. Als ich ihm zirka August 2025 gesagt habe, dass ich mich von ihm Scheiden lassen wolle, sagt er, dass er mir dann die Kinder wegnehmen würde. Ebenfalls sagte er, dass er mich in eine Psychiatrie stecken würde. B.________ kontrolliert mich, indem er meine E-Mails liest, meine Bankkonten kontrolliert. Ebenfalls geolokalisierte er mein Handy, dies ohne mein Wissen. Ich habe diesbezüglich mit meinem Sohn C.________ geschaut, welcher mir bestätigte, dass mein Handy geolokalisiert wurde.» Die Beschwerdeführerin behauptet demnach nicht substantiiert, dass sie durch die Drohung betreffend die Kinder und Psychiatrie in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Der Tatbestand von Art. 180 StGB ist somit nicht erfüllt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, dass aufgrund ihrer Aussagen offensichtlich der Straftatbestand des Menschenhandels (Art. 182 StGB) erfüllt sei. Sie sei vom Beschwerde- gegner finanziell abhängig gewesen, habe sie doch angegeben, sie hätte zuerst zu Sex mit anderen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Männern, aus Angst zurück nach Brasilien gehen zu müssen, eingewilligt, und danach zur Tätigkeit als Prostituierte nicht mehr nein sagen können. Dadurch habe sie jahrelang keiner anderen Arbeit nachgehen können, sodass eine Reintegration auf dem Arbeitsmarkt und die Erlangung eines genügenden Einkommens nun extrem schwer sei. Es sei demnach der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt.
E. 6.2.1 Wegen Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleich- gestellt. Gemäss der Definition in Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend: ÜBM) - die mit derjenigen in Art. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; nachfolgend: Palermo-Protokoll) übereinstimmt - bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einver- ständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen der sexuellen Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (BGE 152 IV 129 E. 4.4.2; 151 IV 265 E. 4.2; je m.H.). Die Gleichstellung der Anwerbung mit dem Handel mit einem Menschen im Gesetz kodifiziert die Rechtsprechung, die mit dem ursprünglich restriktiven Ansatz des Menschenhandels, der ausschliesslich als dreiseitiger Mechanismus kommerzieller Art betrachtet wurde, gebrochen hat, zugunsten einer weiter gefassten Auffassung, wonach bereits derjenige strafbar ist, der ohne Mittelsmann Frauen für seinen eigenen Prostitutionsbetrieb anwirbt (BGE 128 IV 117 E. 6). Die Anwerbung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in fine StGB ist somit als der Gesamtprozess zu verstehen, mit dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen (Rekrutierung). Dem Anwerber geht es von Beginn an um die Ausbeutung, insbe- sondere die sexuelle Ausbeutung des Opfers. Mit anderen Worten ist Anwerbung jede Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Person im Hinblick auf ihre Ausbeutung zu verpflichten oder zu beschäftigen. Zur Veranschaulichung kann das typische Verhalten eines Anwerbers im Menschenhandel beispielsweise ein irreführendes Arbeitsangebot umfassen, das als Köder verwendet wird, um das zur Ausbeutung bestimmte Opfer zu täuschen. In jedem Fall findet der wesentliche Teil des Anwerbungsprozesses nicht nur vor der Ausbeutung selbst statt, sondern auch vor dem Verlust der Willensfreiheit des Opfers, der den Tatbestand des Menschenhandelns in dieser Form vollendet. Der Anwerber, der gleichzeitig "Erwerber" ist, handelt zu seinem eigenen Vorteil und muss in subjektiver Hinsicht die Ausbeutung des Opfers im Blick haben (BGE 152 IV 129 E. 4.4.4; 151 IV 265 E. 4.4; je m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Gemäss Art. 3 Bst. b des Palermo-Protokolls - dessen Wortlaut mit Art. 4 Bst. b ÜBM übereinstimmt
- ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a) genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a) genannten Mittel [Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständ- nisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat] angewendet wurde. Die Einwilligung des Opfers ist nur gültig und schliesst damit die Verwirklichung der Straftat nur aus, wenn sie seinem tatsächlichen Willen entspricht und in Kenntnis der Sachlage und der Folgen erteilt wurde. Die Einwilligung ist beispielsweise nicht wirksam, wenn sie durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers bedingt ist (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4b und 4c). Häufig werden die Opfer mit Gewalt oder anderen Formen der Nötigung bedroht. Auch bei diesen Tatmitteln schliesst die Einwilligung des Opfers die Tat nicht aus. Um festzustellen, ob die Tatbestands- merkmale des Menschenhandels erfüllt sind, sind alle für den Einzelfall massgebenden Umstände zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach (BGE 152 IV 129 E. 4.4.8; 151 IV 265 E. 4.6; je m.H.). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei einer Anwerbung unter Anwendung einer Täuschung muss der Täter wissen oder mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er das Opfer täuscht, indem er ihm falsche Tatsachen in Bezug auf die beabsichtigte Tätigkeit vorspiegelt oder entsprechende Tatsachen verschweigt. Nützt der Täter die besondere Hilflosigkeit des Opfers aus, muss er wissen oder zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die Entscheidungsfreiheit des Opfers infolge seiner Abhängigkeit oder Notlage verringert ist und sich dieses deshalb auf die Ausbeutung einlässt. Ebenfalls muss er im Wissen handeln, dass zwischen der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und der Ausbeutung ein Kausal- bzw. Motivations- zusammenhang besteht (BGE 152 IV 129 E. 4.4.9 m.H.).
E. 6.2.2 Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich u.a. schuldig, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (Bst. b), die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Bst. c) oder eine Person in der Prostitution festhält (Bst. d). Der Prostitution führt im Sinne von Art. 195 Bst. b StGB zu, wer jemanden in dieses Gewerbe einführt und zu dessen Ausübung bestimmt. Der Täter muss mit einer gewissen Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen angenommen werden kann. Zuführen reicht weiter als Verleiten (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Bei unmündigen Opfern genügt in der Regel ein geringerer Druck als gegenüber Erwachsenen. Ein "Zuführen" kann - nicht nur bei Erwachsenen - darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert oder Kunden vermittelt. Nicht genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Das Zuführen einer mündigen Person zur Prostitution ist gemäss Art. 195 Bst. b StGB nur strafbar, wenn eine Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter wegen eines Vermögensvorteils handelt. Der auch in den Art. 188, 192 und 193 StGB verwendete Begriff der Abhängigkeit ist bei Art. 195 StGB weit zu verstehen (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Ob eine Abhängigkeit vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Umschreibung und ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln. In Betracht kommt neben einem Arbeitsverhältnis jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit. Das kann etwa bei Hörigkeit, Drogensucht, finanziellen Abhängigkeiten usw. anzunehmen sein (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Die zweite Form des strafbaren Zuführens von mündigen Personen zur Prostitution im
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Sinne von Art. 195 Bst. b StGB setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal verschmilzt mit dem Motiv des Täters. Die Vorschrift soll das Gewicht der Strafbarkeit auf die ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters verlegen. Einkommens- leistungen des oder der Prostituierten dürfen nur dann straflos entgegengenommen werden, wenn dem daran Beteiligten weder ein Zuführen zur noch ein Festhalten in der Prostitution um eines Vermögensvorteils willen nachgewiesen werden kann, d.h. solange, als die betreffende Person die freie Entscheidung über ihr Einkommen behält (Urteil BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2 m.H.). Nach Art. 195 Bst. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die bereits Prostitution betreibt, beeinträchtigt, indem er sie bei der Prostitution überwacht oder Einfluss auf die Umstände nimmt, unter denen die Prostitution erfolgt. Von Art. 195 Bst. c StGB wird erfasst, wer sich der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit nach Art. 195 Bst. c StGB setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2). Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das Opfer sich auf die Ausbeutung einlässt. Art. 195 Bst. c StGB gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4; Urteil BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.3 m.H.).
E. 6.2.3 Die Tatbestandsvariante der Zuführung einer Person in die Prostitution gemäss Art. 195 Bst. b StGB wird vom Tatbestand des Menschenhandels von Art. 182 StGB konsumiert, zur Tatvariante gemäss Art. 195 Bst. c StGB besteht jedoch echte Konkurrenz, da mit der tatsächlichen Ausbeutung ein zusätzliches Unrecht, nämlich die Förderung der Prostitution bewirkt wird (SCHULTZ, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz – Analyse und Reformbedarf von Art. 182 StGB, Zürich 2020, S. 221 ff., m.w.H. auf die Rechtsprechung). Hingegen umfasst Art. 195 StGB auch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 70).
E. 6.3.1 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sich im Dezember 2010 in Brasilien kennengelernt hatten und eine Paarbeziehung zueinander eingingen. Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind, C.________, geb. 2009, aus erster Ehe zu D.________ in Österreich (act. 2004, 2015, 2027, Beschwerdebeilage 4/3). In der Folge zog die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn C.________ zum Beschwerdegegner in die Schweiz. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin war dies im Februar 2011, während der Beschwerdegegner aussagte, dass sie sich zuerst regelmässig an den zwei Standorten Österreich-Schweiz besuchten und die Beschwerdeführerin erst im November 2012 in die Schweiz zog
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 (act. 2004, 2015). Wie dem auch sei, heirateten die Parteien im November 2012 und im Januar 2013 kam das gemeinsame Kind zur Welt (act. 2004, 2015).
E. 6.3.2 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin verlief bis im Juni 2011 alles gut. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner den Wunsch geäussert, dass sie mit anderen Männern Sex habe. Sie habe zugestimmt, da sie Angst gehabt habe, dass sie sonst zurück nach Brasilien müsse. Er habe also Nacktfotos von ihr gemacht und diese auf «Joy Club» gestellt. Hierfür habe er mit seiner persönlichen Kreditkarte bezahlt. Die Männer hätten daraufhin den Beschwerdegegner über sein Handy kontaktiert und ein Treffen fixiert. Diese Treffen hätten in Swingerclubs stattgefunden, es habe aber auch Privattreffen in Wohnungen bei Männern gegeben. Der Beschwerdegegner sei bei jedem Treffen dabei gewesen und habe beim Sex zugeschaut (act. 2015). Der Beschwerdegegner bestätigte, dass sie über ein Profil auf der Swingers-Seite «Joy Club» verfügt hatten. Er habe seine Ehefrau jedoch nicht angeboten. Sie hätten sich ein bis zweimal mit anderen Paaren getroffen und es sei zu sexuellen Handlungen gekommen. Dies jedoch auf einer einvernehmlichen Basis mit allen Beteiligten. Dies sei aber nicht 2011 gewesen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, wobei er das genaue Datum nicht mehr sagen könne (act. 2005).
E. 6.3.3 Es ist demnach erstellt, dass die Parteien über ein Profil auf der Seite «Joy Club» verfügten und es zu sexuellen Handlungen kam. Strittig ist einzig der Zeitpunkt und ob dies einvernehmlich erfolgte. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe nur aus Angst, nach Brasilien zurückkehren zu müssen, eingewilligt. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, hatte sie doch – selbst wenn die Handlungen 2011 stattgefunden haben sollten – bereits ein aus Österreich stammendes Kind, über welches sie offensichtlich das Sorgerecht hatte, andernfalls sie es nicht mit in die Schweiz hätte nehmen können. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nach Österreich hätte zurückkehren können. Im Übrigen hielt sich die Beschwerdeführerin – soweit bekannt – legal in der Schweiz auf. Die Parteien heirateten im November 2012 und im Januar 2013 kam das gemeinsame Kind zur Welt, was das Risiko einer allfälligen Rückkehr nach Brasilien weiter verminderte. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht substantiiert, dass ein Zwang, prekäre wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse oder einschränkende persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten bestanden hätten, was auch nicht ersichtlich ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da sich die Beschwerdeführerin mit pauschalen Behauptungen begnügt und ein Strafverfahren nicht eingeleitet werden darf, nur um Verdacht schöpfen zu können.
E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie sich zwischen März und Juni 2016 in Bern habe prostituieren müssen. Der Beschwerdegegner habe ihr erklärt, dass er dies auf dem Internet gefunden habe und diesbezüglich schon mit der Chefin des Bordels in Kontakt getreten sei. Für sie sei klar gewesen, dass sie nicht dagegenreden würde, da sie mittlerweile ja schon lange im Business gewesen sei. Sie habe damals CHF 100.- pro Kunden verdient. Von diesem Geld habe sie CHF 60.- und ihre Chefin CHF 40.- erhalten. Dem Beschwerdegegner habe sie kein Geld abgeben müssen, sie habe einfach für die Rechnungen aufkommen müssen. Wenn ihr Geld übriggeblieben sei, habe sie dies zuhause in eine Kasse gelegt. Für diese hätten sie und der Beschwerdegegner einen Schlüssel besessen (act. 2015). Im Juni 2016 habe ihr der Beschwerdegegner gesagt, dass er ihr ein Studio mieten würde, damit sie ihr verdientes Geld nicht mit jemand anderem teilen müsse. Das Studio sei auf seinen Namen gelaufen, doch habe sie die Monatsmiete von CHF 770.- selber bezahlen müssen. Der Beschwerde- gegner habe ein Inserat hochgeschalten und mit seiner Kreditkarte bezahlt. Daraufhin habe er ihr
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 eine Zweittelefonnummer organisiert, worauf sie die Männer kontaktieren konnten. Sie habe pro Monat ca. CHF 4'000.- - CHF 5'000.- verdient. Mit diesem Geld habe sie die Miete und diverse Kosten bezahlen müssen. Der Rest des Geldes habe sie dann ebenfalls in ihre Kasse zuhause gelegt. Zirka Juni/Juli 2023 sei sie dann psychisch am Ende gewesen. Sie habe dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass sie damit aufhören würde. Das einzige Problem für ihn sei gewesen, wie es dann mit dem Geld weitergehen würde. Als sie das Studio dann gekündigt habe, habe er die 3 Monate Mietzins an sich genommen, ohne es ihr zurückzuerstatten (act. 2015 f.).
E. 6.4.2 Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin einem Zwang, prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse oder einschränkende persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten unterlegen haben soll. Solches wird von ihr nicht substantiiert behauptet. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner gemäss ihren eigenen Aussagen lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, ein Inserat hochgeladen und ihr eine Zweittelefonnummer organisiert. Sie war jedoch in der Ausübung der Prostitution frei. Sie behauptet nicht, dass er über das Ausmass und die Sexualpraktiken bestimmte. Zudem war sie frei, mit der Prostitution aufzuhören, als sie nicht mehr wollte. Die Beschwerdeführerin sagte zwar aus, dass sie vom Beschwerdegegner überwacht worden sei. Sie behauptet jedoch nicht substantiiert, dass diese angebliche Überwachung erfolgt sei, um sie bei der Ausübung der Prostitution zu überwachen bzw. sie in ihrer diesbezüglichen Handlungsfreiheit einzuschränken. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass sie dem Beschwerdegegner kein Geld abgeben musste. Nur einmal habe er Geld aus ihrer Kasse entwendet, da er gewollt habe, dass sie sich finanziell an den Renovationsarbeiten am Haus beteilige. Sie könne nicht sagen, wie viel Geld es war, da sie keine Kontrolle über das Geld geführt habe (act. 2016). Sie behauptet demnach nicht, dass er sie zur Prostitution gezwungen habe, um die Renovationen zu bezahlen. Beim dargelegten Sachverhalt würde daher am ehesten ein Vermögensdelikt in Betracht fallen, wobei ein solches zum Nachteil eines Angehörigen nur auf Antrag verfolgt wird (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 und Art. 139 Ziff. 4 StGB) und kein Strafantrag vorliegt. Seit Dezember 2025 ist gemäss der Beschwerdeführerin die ganze Reserve, welche sie sich von der Sexarbeit auf die Seite gelegt habe, aufgebraucht. Das letzte Geld habe sie im Dezember 2025 für eine 4-wöchige Reise zu ihren Verwandten nach Brasilien aufgebraucht (act. 2018). Auch diese Aussage zeigt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Handlungs- noch in ihrer Reisefreiheit eingeschränkt war.
E. 6.5 Zusammenfassend ist der Tatbestand des Menschenhandels mangels Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig ist der Tatbestand von Art. 195 Bst. c StGB erfüllt, da der Beschwerdegegner die Handlungsfreiheit der Beschwerde- führerin bei der Ausübung der Prostitution nicht beeinträchtigt hat. Mangels hinreichendem Tatverdacht rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren.
E. 7.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO gewährt die Verfahrensleitung dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 m.H.).
E. 7.2 Vorliegend erwies sich die Beschwerde als aussichtslos. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 8.2 Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, so dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2026 wird somit bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 204 502 2026 205 Urteil vom 26. August 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Waser, gegen B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David Papaux, und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) – Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Menschen- handel (Art. 182 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) Beschwerde vom 2. Juli 2026 gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 27. Mai 2026 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 2. Juli 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ und B.________ heirateten 2012. Im Januar 2013 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Beide Parteien hatten jeweils bereits ein Kind, geb. 2008 bzw. 2009, aus erster Ehe (act. 2004, 2011, 2014). Am 17. Februar 2026 meldete sich A.________ bei der Polizei und schilderte, es bestünden zunehmende Spannungen innerhalb der Familie. B.________ verweigere den Kindern gelegentlich die von ihr zubereiteten Mahlzeiten, da diese seiner Ansicht nach nicht gut genug seien. Sie wollte jedoch keinen Strafantrag stellen. Ihr wurde das Formular der Opferhilfe ausgehändigt (act. 2001, 2024). Am 20. Februar 2026 nahm die Opferhilfeberaterin Kontakt mit der Polizei auf und teilte mit, es gebe neue Hinweise zur häuslichen Gewalt (act. 2001). In der Folge wurde A.________ am 25. Februar 2026 von der Polizei einvernommen und sie stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Nötigung (act. 2014 ff.). Am 15. März 2026 wurde B.________ von der Polizei einvernommen (act. 2003 ff.). B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2026 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache B.________ nicht ein; Kosten zu Lasten des Staates. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Juli 2026 Beschwerde. Sie beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft teilte am 13. Juli 2026 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung zugestellt wurde. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat sie frühestens am 22. Juni 2026 Kenntnis von der Verfügung erhalten. Die Beschwerde vom 2. Juli 2026 ist demnach fristgerecht erfolgt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin und durch die angeblichen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten, d.h. die beschwerdeführende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeschrift enthält zumindest teilweise eine Begründung, womit auf die frist- und formgerechte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrele- vanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie vom Beschwerdegegner einen Schlag erhalten habe, womit eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vorliege. 3.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Abs. 2 Bst. b). Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führt; denn sonst hinge die Strafbarkeit des Täters von der Empfindlichkeit des Opfers ab. Wenn allerdings ein Eingriff in die körperliche Integrität geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er über das allgemein übliche und geduldete Mass hinausgeht. Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berück- sichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen jedoch anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur. Harmlose Schub- se, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können, sind dagegen keine Tätlichkeiten (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb f.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (ROTH/KESHELAVA, in Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N. 13). 3.3. Die Beschwerdeführerin behauptet keine wiederholte Tatbegehung, womit ein Antragsdelikt vorliegt. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angebliche Tätlichkeit stattgefunden haben soll. Es ist daher bereits fraglich, ob die Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 StGB) eingehalten wurde. Darüber hinaus sagte die Beschwerdeführerin das Folgende aus (act. 2016): «Nein, ich wurde nie durch B.________ geschlagen. Das Einzige, was ich sagen kann, ist, dass er mich, während dem ich im Schlaf Alpträume hatte, zum Wecken mal stark mit der flachen Hand gegen meinen Kopf geschlagen hat. Ich habe ihm gesagt, dass es weh getan habe, worauf er sich entschuldigte.» Der Beschwerdegegner bestreitet dies (act. 2005). Selbst wenn es diesen Vorfall tatsächlich gegeben haben sollte und der Strafantrag rechtzeitig erfolgt wäre, würde es am (Eventual-)Vorsatz mangeln. Der Beschwerdegegner hätte die Beschwer- deführerin offensichtlich nicht geschlagen, um sie in ihrem Wohlbefinden zu stören, sondern – im Gegenteil – um sie aus einem Alptraum aufzuwecken. Der Straftatbestand von Art. 126 StGB ist damit nicht erfüllt.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass angesichts der durch sie beschriebenen Umständen, weitere Ermittlungen eventuell dazu führen würden, dass der Tatbestand der Beschimpfung in Frage komme. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht demnach nicht konkret geltend, dass sie vom Beschwerde- gegner beschimpft worden sei. Sie verkennt, dass ein Strafverfahren nicht eingeleitet werden darf, um Verdacht zu schöpfen. Vielmehr müssen bereits erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung bestehen. Es ist daher keine Strafuntersuchung einzuleiten, nur um abzuklären, ob sie eventuell vom Beschwerdegegner beschimpft wurde. Darüber hinaus handelt es sich auch bei der Beschimpfung um ein Antragsdelikt (Art. 177 Abs. 1 StGB), wobei sie keinen Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt hatte (vgl. act. 2022). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass angesichts der gesamten Umstände des Falls der Straftatbestand der Drohung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne. 5.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird unter anderem von Amtes wegen verfolgt, wenn er Ehegatte des Opfers ist (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1 m.H.). 5.3. Auf die Frage: «Wurden sie schon einmal durch B.________ mit einer Waffe bedroht? Oder sonst bedroht oder genötigt?» antwortete die Beschwerdeführerin (act. 2017): «Nein, nie. Als ich ihm zirka August 2025 gesagt habe, dass ich mich von ihm Scheiden lassen wolle, sagt er, dass er mir dann die Kinder wegnehmen würde. Ebenfalls sagte er, dass er mich in eine Psychiatrie stecken würde. B.________ kontrolliert mich, indem er meine E-Mails liest, meine Bankkonten kontrolliert. Ebenfalls geolokalisierte er mein Handy, dies ohne mein Wissen. Ich habe diesbezüglich mit meinem Sohn C.________ geschaut, welcher mir bestätigte, dass mein Handy geolokalisiert wurde.» Die Beschwerdeführerin behauptet demnach nicht substantiiert, dass sie durch die Drohung betreffend die Kinder und Psychiatrie in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Der Tatbestand von Art. 180 StGB ist somit nicht erfüllt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, dass aufgrund ihrer Aussagen offensichtlich der Straftatbestand des Menschenhandels (Art. 182 StGB) erfüllt sei. Sie sei vom Beschwerde- gegner finanziell abhängig gewesen, habe sie doch angegeben, sie hätte zuerst zu Sex mit anderen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Männern, aus Angst zurück nach Brasilien gehen zu müssen, eingewilligt, und danach zur Tätigkeit als Prostituierte nicht mehr nein sagen können. Dadurch habe sie jahrelang keiner anderen Arbeit nachgehen können, sodass eine Reintegration auf dem Arbeitsmarkt und die Erlangung eines genügenden Einkommens nun extrem schwer sei. Es sei demnach der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt. 6.2. 6.2.1. Wegen Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleich- gestellt. Gemäss der Definition in Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend: ÜBM) - die mit derjenigen in Art. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; nachfolgend: Palermo-Protokoll) übereinstimmt - bezeichnet der Ausdruck "Menschenhandel" die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einver- ständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen der sexuellen Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen (BGE 152 IV 129 E. 4.4.2; 151 IV 265 E. 4.2; je m.H.). Die Gleichstellung der Anwerbung mit dem Handel mit einem Menschen im Gesetz kodifiziert die Rechtsprechung, die mit dem ursprünglich restriktiven Ansatz des Menschenhandels, der ausschliesslich als dreiseitiger Mechanismus kommerzieller Art betrachtet wurde, gebrochen hat, zugunsten einer weiter gefassten Auffassung, wonach bereits derjenige strafbar ist, der ohne Mittelsmann Frauen für seinen eigenen Prostitutionsbetrieb anwirbt (BGE 128 IV 117 E. 6). Die Anwerbung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 in fine StGB ist somit als der Gesamtprozess zu verstehen, mit dem ein Opfer dazu gebracht wird, sich der Autorität oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen (Rekrutierung). Dem Anwerber geht es von Beginn an um die Ausbeutung, insbe- sondere die sexuelle Ausbeutung des Opfers. Mit anderen Worten ist Anwerbung jede Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Person im Hinblick auf ihre Ausbeutung zu verpflichten oder zu beschäftigen. Zur Veranschaulichung kann das typische Verhalten eines Anwerbers im Menschenhandel beispielsweise ein irreführendes Arbeitsangebot umfassen, das als Köder verwendet wird, um das zur Ausbeutung bestimmte Opfer zu täuschen. In jedem Fall findet der wesentliche Teil des Anwerbungsprozesses nicht nur vor der Ausbeutung selbst statt, sondern auch vor dem Verlust der Willensfreiheit des Opfers, der den Tatbestand des Menschenhandelns in dieser Form vollendet. Der Anwerber, der gleichzeitig "Erwerber" ist, handelt zu seinem eigenen Vorteil und muss in subjektiver Hinsicht die Ausbeutung des Opfers im Blick haben (BGE 152 IV 129 E. 4.4.4; 151 IV 265 E. 4.4; je m.H.).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Gemäss Art. 3 Bst. b des Palermo-Protokolls - dessen Wortlaut mit Art. 4 Bst. b ÜBM übereinstimmt
- ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a) genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a) genannten Mittel [Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständ- nisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat] angewendet wurde. Die Einwilligung des Opfers ist nur gültig und schliesst damit die Verwirklichung der Straftat nur aus, wenn sie seinem tatsächlichen Willen entspricht und in Kenntnis der Sachlage und der Folgen erteilt wurde. Die Einwilligung ist beispielsweise nicht wirksam, wenn sie durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers bedingt ist (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 4b und 4c). Häufig werden die Opfer mit Gewalt oder anderen Formen der Nötigung bedroht. Auch bei diesen Tatmitteln schliesst die Einwilligung des Opfers die Tat nicht aus. Um festzustellen, ob die Tatbestands- merkmale des Menschenhandels erfüllt sind, sind alle für den Einzelfall massgebenden Umstände zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach (BGE 152 IV 129 E. 4.4.8; 151 IV 265 E. 4.6; je m.H.). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei einer Anwerbung unter Anwendung einer Täuschung muss der Täter wissen oder mindestens für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er das Opfer täuscht, indem er ihm falsche Tatsachen in Bezug auf die beabsichtigte Tätigkeit vorspiegelt oder entsprechende Tatsachen verschweigt. Nützt der Täter die besondere Hilflosigkeit des Opfers aus, muss er wissen oder zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die Entscheidungsfreiheit des Opfers infolge seiner Abhängigkeit oder Notlage verringert ist und sich dieses deshalb auf die Ausbeutung einlässt. Ebenfalls muss er im Wissen handeln, dass zwischen der besonderen Hilflosigkeit des Opfers und der Ausbeutung ein Kausal- bzw. Motivations- zusammenhang besteht (BGE 152 IV 129 E. 4.4.9 m.H.). 6.2.2. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 StGB macht sich u.a. schuldig, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt (Bst. b), die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Bst. c) oder eine Person in der Prostitution festhält (Bst. d). Der Prostitution führt im Sinne von Art. 195 Bst. b StGB zu, wer jemanden in dieses Gewerbe einführt und zu dessen Ausübung bestimmt. Der Täter muss mit einer gewissen Intensität auf sein Opfer einwirken, damit ein Zuführen angenommen werden kann. Zuführen reicht weiter als Verleiten (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Bei unmündigen Opfern genügt in der Regel ein geringerer Druck als gegenüber Erwachsenen. Ein "Zuführen" kann - nicht nur bei Erwachsenen - darin bestehen, dass der Täter Räume organisiert oder Kunden vermittelt. Nicht genügen lässt die Rechtsprechung hingegen, wenn der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Das Zuführen einer mündigen Person zur Prostitution ist gemäss Art. 195 Bst. b StGB nur strafbar, wenn eine Abhängigkeit des Opfers besteht oder der Täter wegen eines Vermögensvorteils handelt. Der auch in den Art. 188, 192 und 193 StGB verwendete Begriff der Abhängigkeit ist bei Art. 195 StGB weit zu verstehen (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Ob eine Abhängigkeit vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Umschreibung und ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu ermitteln. In Betracht kommt neben einem Arbeitsverhältnis jede andere hinreichend schwere Form von Abhängigkeit. Das kann etwa bei Hörigkeit, Drogensucht, finanziellen Abhängigkeiten usw. anzunehmen sein (BGE 129 IV 71 E. 1.4). Die zweite Form des strafbaren Zuführens von mündigen Personen zur Prostitution im
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Sinne von Art. 195 Bst. b StGB setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal verschmilzt mit dem Motiv des Täters. Die Vorschrift soll das Gewicht der Strafbarkeit auf die ausbeuterische Tätigkeit des Zuhälters verlegen. Einkommens- leistungen des oder der Prostituierten dürfen nur dann straflos entgegengenommen werden, wenn dem daran Beteiligten weder ein Zuführen zur noch ein Festhalten in der Prostitution um eines Vermögensvorteils willen nachgewiesen werden kann, d.h. solange, als die betreffende Person die freie Entscheidung über ihr Einkommen behält (Urteil BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.2 m.H.). Nach Art. 195 Bst. c StGB macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die bereits Prostitution betreibt, beeinträchtigt, indem er sie bei der Prostitution überwacht oder Einfluss auf die Umstände nimmt, unter denen die Prostitution erfolgt. Von Art. 195 Bst. c StGB wird erfasst, wer sich der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit nach Art. 195 Bst. c StGB setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2). Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das Opfer sich auf die Ausbeutung einlässt. Art. 195 Bst. c StGB gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4; Urteil BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 5.3.3 m.H.). 6.2.3. Die Tatbestandsvariante der Zuführung einer Person in die Prostitution gemäss Art. 195 Bst. b StGB wird vom Tatbestand des Menschenhandels von Art. 182 StGB konsumiert, zur Tatvariante gemäss Art. 195 Bst. c StGB besteht jedoch echte Konkurrenz, da mit der tatsächlichen Ausbeutung ein zusätzliches Unrecht, nämlich die Förderung der Prostitution bewirkt wird (SCHULTZ, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz – Analyse und Reformbedarf von Art. 182 StGB, Zürich 2020, S. 221 ff., m.w.H. auf die Rechtsprechung). Hingegen umfasst Art. 195 StGB auch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 70). 6.3. 6.3.1. Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sich im Dezember 2010 in Brasilien kennengelernt hatten und eine Paarbeziehung zueinander eingingen. Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind, C.________, geb. 2009, aus erster Ehe zu D.________ in Österreich (act. 2004, 2015, 2027, Beschwerdebeilage 4/3). In der Folge zog die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn C.________ zum Beschwerdegegner in die Schweiz. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin war dies im Februar 2011, während der Beschwerdegegner aussagte, dass sie sich zuerst regelmässig an den zwei Standorten Österreich-Schweiz besuchten und die Beschwerdeführerin erst im November 2012 in die Schweiz zog
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 (act. 2004, 2015). Wie dem auch sei, heirateten die Parteien im November 2012 und im Januar 2013 kam das gemeinsame Kind zur Welt (act. 2004, 2015). 6.3.2. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin verlief bis im Juni 2011 alles gut. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner den Wunsch geäussert, dass sie mit anderen Männern Sex habe. Sie habe zugestimmt, da sie Angst gehabt habe, dass sie sonst zurück nach Brasilien müsse. Er habe also Nacktfotos von ihr gemacht und diese auf «Joy Club» gestellt. Hierfür habe er mit seiner persönlichen Kreditkarte bezahlt. Die Männer hätten daraufhin den Beschwerdegegner über sein Handy kontaktiert und ein Treffen fixiert. Diese Treffen hätten in Swingerclubs stattgefunden, es habe aber auch Privattreffen in Wohnungen bei Männern gegeben. Der Beschwerdegegner sei bei jedem Treffen dabei gewesen und habe beim Sex zugeschaut (act. 2015). Der Beschwerdegegner bestätigte, dass sie über ein Profil auf der Swingers-Seite «Joy Club» verfügt hatten. Er habe seine Ehefrau jedoch nicht angeboten. Sie hätten sich ein bis zweimal mit anderen Paaren getroffen und es sei zu sexuellen Handlungen gekommen. Dies jedoch auf einer einvernehmlichen Basis mit allen Beteiligten. Dies sei aber nicht 2011 gewesen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, wobei er das genaue Datum nicht mehr sagen könne (act. 2005). 6.3.3. Es ist demnach erstellt, dass die Parteien über ein Profil auf der Seite «Joy Club» verfügten und es zu sexuellen Handlungen kam. Strittig ist einzig der Zeitpunkt und ob dies einvernehmlich erfolgte. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe nur aus Angst, nach Brasilien zurückkehren zu müssen, eingewilligt. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, hatte sie doch – selbst wenn die Handlungen 2011 stattgefunden haben sollten – bereits ein aus Österreich stammendes Kind, über welches sie offensichtlich das Sorgerecht hatte, andernfalls sie es nicht mit in die Schweiz hätte nehmen können. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nach Österreich hätte zurückkehren können. Im Übrigen hielt sich die Beschwerdeführerin – soweit bekannt – legal in der Schweiz auf. Die Parteien heirateten im November 2012 und im Januar 2013 kam das gemeinsame Kind zur Welt, was das Risiko einer allfälligen Rückkehr nach Brasilien weiter verminderte. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht substantiiert, dass ein Zwang, prekäre wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse oder einschränkende persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten bestanden hätten, was auch nicht ersichtlich ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da sich die Beschwerdeführerin mit pauschalen Behauptungen begnügt und ein Strafverfahren nicht eingeleitet werden darf, nur um Verdacht schöpfen zu können. 6.4. 6.4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie sich zwischen März und Juni 2016 in Bern habe prostituieren müssen. Der Beschwerdegegner habe ihr erklärt, dass er dies auf dem Internet gefunden habe und diesbezüglich schon mit der Chefin des Bordels in Kontakt getreten sei. Für sie sei klar gewesen, dass sie nicht dagegenreden würde, da sie mittlerweile ja schon lange im Business gewesen sei. Sie habe damals CHF 100.- pro Kunden verdient. Von diesem Geld habe sie CHF 60.- und ihre Chefin CHF 40.- erhalten. Dem Beschwerdegegner habe sie kein Geld abgeben müssen, sie habe einfach für die Rechnungen aufkommen müssen. Wenn ihr Geld übriggeblieben sei, habe sie dies zuhause in eine Kasse gelegt. Für diese hätten sie und der Beschwerdegegner einen Schlüssel besessen (act. 2015). Im Juni 2016 habe ihr der Beschwerdegegner gesagt, dass er ihr ein Studio mieten würde, damit sie ihr verdientes Geld nicht mit jemand anderem teilen müsse. Das Studio sei auf seinen Namen gelaufen, doch habe sie die Monatsmiete von CHF 770.- selber bezahlen müssen. Der Beschwerde- gegner habe ein Inserat hochgeschalten und mit seiner Kreditkarte bezahlt. Daraufhin habe er ihr
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 eine Zweittelefonnummer organisiert, worauf sie die Männer kontaktieren konnten. Sie habe pro Monat ca. CHF 4'000.- - CHF 5'000.- verdient. Mit diesem Geld habe sie die Miete und diverse Kosten bezahlen müssen. Der Rest des Geldes habe sie dann ebenfalls in ihre Kasse zuhause gelegt. Zirka Juni/Juli 2023 sei sie dann psychisch am Ende gewesen. Sie habe dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass sie damit aufhören würde. Das einzige Problem für ihn sei gewesen, wie es dann mit dem Geld weitergehen würde. Als sie das Studio dann gekündigt habe, habe er die 3 Monate Mietzins an sich genommen, ohne es ihr zurückzuerstatten (act. 2015 f.). 6.4.2. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin einem Zwang, prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse oder einschränkende persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten unterlegen haben soll. Solches wird von ihr nicht substantiiert behauptet. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner gemäss ihren eigenen Aussagen lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, ein Inserat hochgeladen und ihr eine Zweittelefonnummer organisiert. Sie war jedoch in der Ausübung der Prostitution frei. Sie behauptet nicht, dass er über das Ausmass und die Sexualpraktiken bestimmte. Zudem war sie frei, mit der Prostitution aufzuhören, als sie nicht mehr wollte. Die Beschwerdeführerin sagte zwar aus, dass sie vom Beschwerdegegner überwacht worden sei. Sie behauptet jedoch nicht substantiiert, dass diese angebliche Überwachung erfolgt sei, um sie bei der Ausübung der Prostitution zu überwachen bzw. sie in ihrer diesbezüglichen Handlungsfreiheit einzuschränken. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass sie dem Beschwerdegegner kein Geld abgeben musste. Nur einmal habe er Geld aus ihrer Kasse entwendet, da er gewollt habe, dass sie sich finanziell an den Renovationsarbeiten am Haus beteilige. Sie könne nicht sagen, wie viel Geld es war, da sie keine Kontrolle über das Geld geführt habe (act. 2016). Sie behauptet demnach nicht, dass er sie zur Prostitution gezwungen habe, um die Renovationen zu bezahlen. Beim dargelegten Sachverhalt würde daher am ehesten ein Vermögensdelikt in Betracht fallen, wobei ein solches zum Nachteil eines Angehörigen nur auf Antrag verfolgt wird (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 und Art. 139 Ziff. 4 StGB) und kein Strafantrag vorliegt. Seit Dezember 2025 ist gemäss der Beschwerdeführerin die ganze Reserve, welche sie sich von der Sexarbeit auf die Seite gelegt habe, aufgebraucht. Das letzte Geld habe sie im Dezember 2025 für eine 4-wöchige Reise zu ihren Verwandten nach Brasilien aufgebraucht (act. 2018). Auch diese Aussage zeigt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Handlungs- noch in ihrer Reisefreiheit eingeschränkt war. 6.5. Zusammenfassend ist der Tatbestand des Menschenhandels mangels Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig ist der Tatbestand von Art. 195 Bst. c StGB erfüllt, da der Beschwerdegegner die Handlungsfreiheit der Beschwerde- führerin bei der Ausübung der Prostitution nicht beeinträchtigt hat. Mangels hinreichendem Tatverdacht rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren. 7.1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO gewährt die Verfahrensleitung dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 m.H.). 7.2. Vorliegend erwies sich die Beschwerde als aussichtslos. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, so dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2026 wird somit bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin